Pro Asyl: Asylpaket II: Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht
Der nun öffentlich gewordene Gesetzentwurf aus dem Bundesinnenministerium sieht massive Verschärfungen vor: Aushebelung des Rechtsstaats durch beschleunigte Asylverfahren, völliger Ausschluss vom Asylverfahren wegen Residenzpflichtverstoßes, Familientrennungen, Abschiebungen trotz lebensbedrohlichen Erkrankungen und eine exklusive Beauftragung willfähriger Abschiebeärzte.
Die Bundesregierung plant einen Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht. Derzeit wird innerhalb der Großen Koalition ein Gesetzentwurf verhandelt, der bis Weihnachten im Schnellverfahren verabschiedet werden soll. Damit soll der Beschluss der Parteivorsitzenden von CDU, CSU und SPD vom 5. November 2015 umgesetzt werden. Der Referentenentwurf, der heute bekannt geworden ist, enthält massive Verschärfungen des Asylrechts, die über die am 5. November verabredeten Punkte weit hinausgehen.
Beschleunigte Asylverfahren (§ 30a AsylG-Entwurf)
Der Referentenentwurf enthält eine lange Liste von Anwendungsfällen, die die Durchführung eines beschleunigten Asylverfahrens vorsehen. „Beschleunigte Verfahren“ heißen im Klartext: Asylverfahren unter Aushöhlung der Verfahrensrechte der Asylsuchenden. PRO ASYL sieht das Vorhaben als Frontalangriff auf das individuelle Asylrecht an.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) entscheidet in diesen Fällen in einer Woche. Der abgelehnte Asylbewerber muss innerhalb von einer Woche gegen seine Abschiebung klagen und einen Eilantrag stellen. Das Verwaltungsgericht darf ihn nicht mündlich anhören, sondern soll ebenfalls – aufgrund der Aktenlage – innerhalb von einer Woche entscheiden. Der Amtsermittlungsgrundsatz wird ausgehebelt – der Richter darf nur berücksichtigen, was der Betroffene vorgetragen hat.
Dieses Sonderverfahren (§ 36 AsylG) soll nun in einer ganzen Reihe von Anwendungsfällen durchgeführt werden – beispielsweise, wenn der Asylsuchende
– nur Umstände vorgebracht hat, die für den Asylantrag nicht von Belang sind,
– er aus einem sicheren Herkunftsstaat kommt,
– seine Reisedokumente beseitigt hat – oder dies auch nur vermutet wird,
– unrechtmäßig eingereist ist und es versäumt hat, sich frühestmöglich bei den Behörden zu melden.
(§ 30a AsylG-Entwurf)
Den Umstand, dass Asylsuchende ohne Reisedokumente hier ankommen, als Ausschlussgrund vom regulären Asylverfahren zu werten, ist völlig unverantwortlich. Denn der überwiegende Teil der Asylsuchende ist gezwungen, ohne Pässe nach Deutschland zu kommen, weil sie von den Staaten, die sie verfolgt haben, gar keine Dokumente erhalten können. Die geplante Regelung ermöglicht es, das „beschleunigte Asylverfahren“ zum Standardverfahren zu machen.
Einige der geplanten Regelungen eröffnen der Willkür Tür und Tor, weil sie in den Formulierungen völlig unbestimmt sind. Wenn ein Asylsuchender beispielsweise „Umstände vorgebracht hat, die für den Asylantrag nicht von Belang sind“, heißt das nicht, dass ihm keine Verfolgung droht. Es ist nicht selten, dass Asylsuchenden keine Informationen über das deutsche Asylrecht haben oder falsch informiert worden sind. Es gibt immer wieder Fälle, in denen Asylsuchende sagen, sie seien gekommen, um zu arbeiten, obwohl sie vor Menschenrechtsverletzungen geflohen sind. Es ist Aufgabe der Behörden und Gerichte, das Vertrauen der Flüchtlinge zu gewinnen und aufzuklären, ob eine Verfolgung droht.
Nichtbetreiben des Verfahrens (§ 33 AsylG-Entwurf)
Einen völligen Ausschluss vom Asylverfahren sieht der Gesetzentwurf vor, wenn dem Asylsuchenden unterstellt werden kann, er würde sein Asylverfahren nicht betreiben. Dann „gilt“ der Asylantrag als zurückgenommen. Dies wird schon dann angenommen, wenn der Asylsuchende gegen die Residenzpflicht – also das Verbot, den ihm zugewiesenen Wohnort zu verlassen – verstoßen hat. Dies ist völlig unverhältnismäßig. Denn die Konsequenz dieser Regelung ist, dass folgender Beispielsfall möglich ist: Wegen eines Besuchs von Freunden in einem anderen Ort kommt es zum Ausschluss vom Asylverfahren. Dem Betroffenen droht die Abschiebung ins Herkunftsland, wo ihm womöglich Folter und andere schweren Menschenrechtsverletzungen drohen.
Die geplante Regelung verstößt nicht nur gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern ist auch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die vor Abschiebung in den Folterstaat absolut schützt, und der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vereinbar.
Dauerhafte Verschärfung des Familiennachzugs (§ 29 AufenthG-Entwurf)
Der Familiennachzug zu subsidiär Geschützten soll verschärft werden. Anders als im Beschluss der Parteivorsitzenden vom 5. November ist jedoch keine nur vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs „zur Bewältigung der aktuellen Situation“, sondern eine dauerhafte Verschärfung vorgesehen.
Es wird eine generelle Wartefrist von zwei Jahren eingeführt, bevor ein Familiennachzug stattfinden kann. Dies wird de facto zu einer Familientrennung von vier bis fünf Jahren führen. Denn schon ohne die neue Wartefrist sind Familien aufgrund der Flucht oftmals lange getrennt. Die Dauer des Asylverfahrens in Deutschland beträgt z.B. für Afghanen oftmals mehr als 12 Monate. Erst nach positivem Asylbescheid kann ein Antrag auf Familiennachzug gestellt werden. Das dann folgende Botschaftsverfahren dauert ebenfalls rund ein Jahr.
Kommt es zu der nun geplanten Wartefrist von zwei Jahren werden Familien de facto auf Jahre getrennt. Dies ist mit dem Grundrecht auf Schutz der Familie (Art. 6 GG) nicht zu vereinbaren.
Das EU-Recht betont, wie wichtig der Familiennachzug für die Integration ist: „Die Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in dem Mitgliedstaat erleichtert; dadurch wird auch der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt gefördert, der als grundlegendes Ziel der Gemeinschaft im Vertrag aufgeführt wird.“ (Erwägungsgrund 4 der Familienzusammenführungsrichtlinie)
Eine weitere Verschärfung wird ebenfalls vermehrt zur Trennung von Familien führen. Die erst am 1. August 2015 eingeführte Gleichstellung beim Familiennachzug von subsidiär Geschützten mit anerkannten Flüchtlingen soll wieder rückgängig gemacht werden. Das heißt, dass künftig kein Familiennachzug erlaubt werden kann, wenn der Betroffene eine zu kleine Wohnung hat und noch nicht so viel Geld verdient, dass dies für die nachziehenden Familien sofort ausreichen würde.
Diese strengen Anforderungen sind für Menschen, die vor Bomben und kriegerischen Auseinandersetzungen geflohen sind, völlig inakzeptabel.
Der verweigerte Familiennachzug führt dazu, dass die Angehörigen entweder akuten Gefahren im Herkunftsland ausgesetzt sind oder gezwungen sind, gefährliche Fluchtwege übers Mittelmeer zu wählen.
Abschiebungen trotz lebensbedrohlicher Erkrankungen (§ 60 Abs. 7 AufenthG-Entwurf)
Laut dem Gesetzentwurf sollen künftig ausdrücklich auch Abschiebungen von lebensbedrohlich erkrankten Personen möglich sein. Dies ist eine Verschärfung, die keine Entsprechung in dem Papier der Parteivorsitzenden vom 5. November hat. Per Gesetz soll die Vermutung aufgestellt werden, dass auch in Ghana und Nigeria eine ausreichende medizinische Versorgung gewährleistet ist (siehe S. 9 des Gesetzentwurfs). Den Behörden und Gerichten soll es künftig per Gesetz untersagt werden, einen lebensbedrohlich Erkrankten vor Abschiebung nach Ghana oder Nigeria zu schützten. Diese Regelung setzt zum Beispiel an HIV oder Aids erkrankte Menschen der Gefahr aus, einen schnellen Tod zu erleiden. Denn in Ländern wie Nigeria ist die Versorgung mit den lebenserhaltenen Medikamente für die Mehrheit der HIV-Infizierten nicht zugänglich – erst recht nicht, wenn es sich um homosexuelle Menschen handelt. Ob ein Abschiebungsschutz wegen fehlender Gesundheitsversorgung besteht, muss im Einzelfall geprüft werden. Die nun geplante gesetzliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist mit den Menschenrechten nicht vereinbar.
Liste der Abschiebungsärzte (§ 60a Abs. 2d AufenthG-Entwurf)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass künftig nur noch spezielle vom Bundesinnenministerium ernannte Abschiebeärzte die medizinische Begutachtung vor der Abschiebung durchführen dürfen. Leidet ein abgelehnter Asylbewerber z.B. an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und würde die Abschiebung zu einer akuten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen, so darf er nicht abgeschoben werden. Dies hat gute Gründe: Wird etwa eine schwere psychische Erkrankung nicht erkannt, kann die unmittelbar bevorstehende Abschiebung zum Suizid führen. Beispielsweise hat sich am 27. Juni 2007 der 30jährige kurdische Abschiebungshäftling Mustafa Alcali in der Frankfurter Abschiebungshaft erhängt, nachdem der damalige von den Behörden bestellte Arzt eine Fehldiagnose gestellt hatte. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung folgte.
Nach dem Gesetzentwurf sollen künftig nur noch vom Bundesinnenministerium bestellte Ärzte die Berechtigung haben, über Fragen der „Reisefähigkeit“ zu entscheiden. Schon heute gibt es Ärzte, die ausschließlich im Interesse der Ausländerbehörden agieren und nichts anderes machen, als auftragsgemäß die Unbedenklichkeit bescheinigen. Manche Ärzte begleiten Abschiebungen und bekommen hierfür ein einträgliches Tageshonorar.
Mit der nun vorgesehenen Regelung werden langjährige Diskussionsprozesse zwischen Behörden, Innenministerien und der Bundesärztekammer schlicht ignoriert. Schon Anfang der 2000er Jahre hatten die Innenminister zunächst versucht, Ärztepools mit potenziellen (behördenaffinen)Gutachtern, keineswegs Fachleute für die jeweiligen Krankheitsbilder, bei den Behörden anzusiedeln und mit willfährigen Ärzten bis hin zur Abschiebungsbegleitung experimentiert. Ein mit der Bundesärztekammer diskutierter „Informations- und Kriterienkatalog“, der eine ganzheitliche, medizinethische Betrachtungsweise ebenso vorsah wie den Einsatz von Sachverständigen, die nach einem Curriculum der Bundesärztekammer qualifiziert sind, fand in der Innenministerkonferenz keine Mehrheit. Jetzt soll offenbar im Konflikt mit der Position der Bundesärztekammer und Beschlüssen der Ärztetage versucht werden, Mediziner einzusetzen, die sich auf eine ausländerrechtlich verkürzte Sicht der Dinge einlassen. Nach dem früher oft erlebten Maßstab: Wer ggf. in ärztlicher Begleitung den Flug überlebt, der ist im Prinzip gesund(gewesen). Auf berufs- und standesrechtliche Auseinandersetzungen wird man sich einzustellen haben. Die exklusive Beauftragung von willfährigen Abschiebungsärzten gefährdet die Betroffenen in ihrer körperlichen und psychischen Integrität.
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