Flagge gezeigt…
Eine Einzelrichterin des Gießener Amtsgerichtes hat am Mittwochmorgen den gegen einen 36-jährigen Deutschen, kurdischer Abstammung, verhängten Strafbefehl in Höhe 1600 Euro im Zuge einer Hauptverhandlung bestätigt. Sie befand damit den Familienvater für schuldig, zwischen dem 9. März und 9. Mai vergangenen Jahres zwei Bilder von einer Demonstration in Straßburg auf seine Facebook-Seite gestellt zu haben, die unter anderem ihn und im Hintergrund die verbotene Fahne der neuen Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) zeigt.
Zu der Hauptverhandlung war es gekommen, nachdem der 36-Jährige gegen den Ende Januar verhängten Strafbefehl über seinen Anwalt Tronje Döhmer Einspruch eingelegt hatte. Zunächst hatte der Anwalt angezweifelt, dass es sich bei der abgebildeten Fahne tatsächlich um jene der PKK handele, und damit deren Verbot in Frage gestellt, zumal dieses ohnehin lediglich auf eine Verfügung der Exekutive basiere und nicht auf ein Gesetz. Als Weiteres führte Döhmer an, es sei nicht erwiesen, dass sein Mandant die Bilder selbst auf seine frei zugängliche Facebook-Seite gepostet habe. Dies konnte auch ein als Zeuge geladener Gießener Kriminalbeamte nicht entkräften. Auf Befragung des Verteidigers musste dieser einräumen, dass im Rahmen der Ermittlungen nicht nachgeforscht worden sei, wer das Bild in Straßburg gemacht habe, wer es hochgeladen habe und wer alles Zugriff auf die Seite hatte. Daher forderte Döhmer in seinem späteren Plädoyer, dass sein Mandant nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ freizusprechen sei, zumal diese Zweifel sich in der Hauptverhandlung ergeben hätten und die Entscheidung des Gerichtes dieser Hauptverhandlung zugrunde lägen.
Von diesen Zweifeln hatte der Vertreter der Anklage allerdings in seinem vorausgegangenen Plädoyer nichts wissen wollen. Er sah den, wie im Strafantrag aufgeführten Tatbestand, als erfüllt an. Der Angeklagte habe die Bilder auf seiner Facebook-Seite eingestellt und damit für jedermann zugänglich gemacht. Er habe gewusst, dass die Fahne und deren Abbildung verboten sei, zumal dies mit dem Verein, dem der Angeklagte angehört, in Verbindung gestanden habe, was mit dem Vereinsrecht nicht vereinbar sei. Damit sei der erlassene Strafbefehl rechtens und der Widerspruch gegen den Strafantrag abzulehnen.
Schon nach kurzer Beratungspause verkündete die Einzelrichterin das Urteil: Der Angeklagte habe sich der Verwendung verbotener Symbole schuldig gemacht. Das Gericht habe keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte das Foto selbst gepostet und als politisch aktiver Mensch gewusst habe, das gegen die Fahne eine Verbotsverfügung vorliege.
Im Vorfeld der Verhandlung und an deren Ende hielten rund 20 Freunde des Angeklagten und Mitglieder des „Internationalistischen Bündnisses Gießen/MLPD“ vor dem Amtsgericht eine Kundgebung zunächst gegen das Verfahren und anschließend gegen das Urteil ab, wobei sie auch die Aufhebung des PKK-Verbotes und ein Ende der Verfolgung des kurdischen Volkes forderten.