Gießener Linke im KT – 150.000 € für Notfallfonds für Stromkunden
Die stark gestiegenen Energiekosten belasten die meisten Bürgerinnen und Bürger, besonders aber jene mit geringem Einkommen – Alleinerziehende, Rentnerinnen und Rentner, Niedriglöhner*innen und Transferleistungsbezieher*innen. Aber auch z. B. Studierende und andere junge selbständig lebende Menschen.
Im Gegensatz zu den Heizkosten werden Stromkosten für Transferleistungsbezieher*innen nur nach gesetzlichen Regeln (8,11 Prozent vom Regelsatz) erstattet, im Moment sind das 36,42 Euro (künftig nach „Bürgergeld“ 40,73). Ob, wann und wie die Betroffenen durch eine bundeseinheitliche Kompensation Hilfe bekommen, ist gegenwärtig nicht absehbar.
Der ab 1. Januar bei den SWG geltende bei der Grundversorgung beläuft sich auf 46,7 Cent (OVAG 45,42 Cent). Bei einem durchschnittlichen Jahresverbrau eines 1-Personenhaushalt (größte Gruppe der Transferleistungsbezieher) bedeutet das jährliche Kosten in Höhe von 607 €. Dem stehen Erstattungen aus Hartz4 in Höhe von 437 € (bzw. 529,49 €) gegenüber.
Abgesehen davon, dass der Anteil für Stromkosten schon seit Jahren nicht mehr bedarfsdeckend war, ist mit dieser geplanten Erhöhung der Stromkosten im Regelsatz die reale Preissteigerung der Stromkosten nicht im Ansatz ausgeglichen. Eine Vielzahl von Grundsicherungsleistungen beziehenden Haushalte hat deutlich höhere Stromkosten. Zudem sind die bei dezentraler Warmwasserversorgung die zu übernehmenden Kosten gedeckelt, eine Erhöhung der dort vorgesehenen Beträge ist wegen der Erfordernis eine separate Zähleinrichtung zu besitzen ausgeschlossen (§ 21 Abs. 7 S. 3 SGB II).
Das BVerfG hat zu etwaig zu erwartenden Energiesteigerungen im Jahr 2014 geurteilt: „Ergibt sich eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter, muss der Gesetzgeber zeitnah darauf reagieren. So muss die Entwicklung der Preise für Haushaltsstrom berücksichtigt werden [… ]. Ist eine existenzgefährdende Unterdeckung durch unvermittelt auftretende, extreme Preissteigerungen nicht auszuschließen, darf der Gesetzgeber dabei nicht auf die reguläre Fortschreibung der Regelbedarfsstufen warten“ (BVerfG 23.7.2014 – 1 BvL 10/12; 1 BvL 12/12; 1 BvR 1691/13; Rn 144). Die Erhöhung des für Strom vorgesehenen Betrages um 4,31 € wird dieser Maßgabe nicht gerecht.
Der Fonds soll sich an Privathaushalte richten, die aufgrund ausstehender Zahlungen für Energie von einer Bezugssperre bereits betroffen oder bedroht sind. Ein Haushalt sollte Geld aus dem Notfallfonds aber erst beantragen, wenn die gesetzlich vorgegebenen Möglichkeiten der Sozialleistungsträger Jobcenter und Sozialamt ausgeschöpft sind.
Da das Jobcenter (JC), auch dann, wenn die Antragstellenden keine sonstigen Leistungen nach SGB II beziehen, für Hilfen in diesem Fall zuständig sind, sollte die öffentliche Information der Bevölkerung durch den Landkreis hinsichtlich dieses Sachverhaltes verstärkt und die Zusammenarbeit bei der Gewährung von Mitteln aus dem Fonds mit dem JC in enger Abstimmung erfolgen.