KdU: Seit August stehen euch 50 qm Wohnfläche zu! Widerspruch einlegen!
Jetzt Antrag stellen!
Am 24. April titelte die Gießener Allgemeine Zeitung „Neue Wohnungsgröße spät eingerechnet“. Leider ist der Artikel nicht online verfügbar. Daher hier die Veröffentlichung mit der Bitte um Verbreitung. Offensichtlich soll den Betroffenen diese Information nicht so leicht zugänglich gemacht werden, denn sie könnten ja rückwirkend zum 1. August 2014, einen Antrag stellen.
Weder der Landkreis, noch das Jobcenter informiert die hiervon betroffenen Menschen über die veränderte Gesetzeslage. Freiwillig will der Landkreis und das Jobcenter gemäß den Angaben in dem Artikel jedoch nur an diejenigen Leistungsempfänger zahlen, „die sich in einem Widerspurchs- oder Klageverfahren befinden.“ Denen werde die Differenz automatisch rückwirkend zum August erstattet. „Alle anderen Betroffenen müssten dazu einen Antrag stellen“, so weiter im Artikel. Außerdem soll nur in den Fällen die durch Weiterbewilligungsantrag spätestens nach einem Jahr „an die Reihe kommen“ oder die, „die neu hinzukommen“ automatisch die 50-qm-Grenze angewendet werden. Rückwirkend zur neuen Gesetzeslage gibt es in diesen Fällen seitens des Landkreises und des Jobcenters freiwillig: GAR NICHTS. Es sei denn, man erfährt zufällig von der neuen Reglung und stellt einen Antrag. Das entsetzt mich zutiefst, denn jeder, dem diese Information nicht zugänglich gemacht wird, verliert durch diese Praxis einen großen Teil seines Existenzminimums.
Aus dem Artikel geht hervor, dass sich der Mietrichtwert (Bruttokaltmiete) für Alleinstehende im Landkreis um ca. 20 Euro erhöht hat. In der Stadt Gießen sind es sogar 32 Euro monatlich. Dies hat RA Braun aufgedeckt. Gemäß dem Artikel rate er allen möglichen Betroffnen, ihre Leistungsbescheide ab August 2014 überprüfen zu lassen. Danke Herr Braun!
Christiane Plonka
DIE LINKE. Gießen
Widerspruch gegen Sanktionen einlegen!
Das Sozialgericht in Gotha hätt massive Sanktionen gegenüber ALGII-Empfängern für verfassungswidrig und diese Entscheidung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit wird nun den Karlsruher Richtern diese Grundsatzfrage erstmals von einem Sozialgericht vorgelegt, teilte das Gothaer Gericht am Mittwoch mit. (Az: S 15 AS 5157/14)
Alle Gegner und Betroffene von Sanktionen, sollten sofort reagieren! Mit Blick auf dieses Urteil sollten Betroffene in Widerspruchs- und Klageverfahren mit Verweis auf das Urteil von Gotha, hilfsweise die sofortige “Aussetzung der Sanktion” beantragen! Im Falle einer Verfassungswidrigkeitsfeststellung wären Schadensersatzklagen zu erwarten!
Jeder Sanktionsbetroffene kann zunächst mit oder ohne Anwalt zeitnah und schriftlich mit Verweis auf das Urteil (Az: S 15 AS 5157/14) die Aussetzung des Verwaltungsaktes oder die “Ruhendstellung” des Gerichtsverfahren nach: § 202 Sozialgerichtsgesetz in Verbindung mit § 251 ZPO beantragen!
In gerichtlichen Verfahren hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.